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>Was sind die gesetzlichen Grundlagen?
>Was sind Bodenrichtwerte?
>Wie werden Bodenrichtwerte ermittelt?
>Wann werden Bodenrichtwerte veröffentlicht?
>Wo können Bodenrichtwerte eingesehen werden?
Was sind die gesetzlichen Grundlagen?
BauGB § 196 Bodenrichtwerte
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes Gemeindegebiet durch- schnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschied- lichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungsbeitrags- pflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Boden- richtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maß- gebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
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Was sind Bodenrichtwerte?
Bodenrichtwerte sind aus Kaufpreisen ermittelte durchschnittliche Bodenwerte für Grundstücke einer Zone (Richtwertgebiet), für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- u. Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Richtwertgrundstück).
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Wie werden Bodenrichtwerte ermittelt?
Grundlage der Bodenrichtwertermittlung ist die gesetzliche Kaufpreissammlung. Der Gutachterausschuss erhält eine Ausfertigung von jedem Kaufvertrag über Grundstücke. Kaufpreise für Grundstücke sind von zahlreichen Einflüssen abhängig. Dies sind im Wesentlichen: Lage, Größe und Zuschnitt des Grundstücks; Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit; Nutzungs- und Erschließungszustand. Um aus der Vielzahl der inhomogenen Grundstücks- kaufpreise Bodenrichtwerte ableiten zu können, ist das Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke in Bereiche (Bodenrichtwertgebiete) aufgeteilt worden, in denen für eine Mehrheit der Grundstücke die beschriebenen Merkmale nicht allzu unterschiedlich sind.
Innerhalb dieser Bodenrichtwertgebiete wird dann ein fiktives Grundstück mit durchschnittlichen gebietstypischen Eigenschaften definiert, auf das sich die aus den einzelnen Kaufpreisen abzuleitenden Bodenrichtwerte beziehen. Der Bodenrichtwert ist also ein Normierungsakt: aus Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke mit individuellen Eigenschaften wird mit Mitteln der Statistik unter Einbeziehung der Markterfahrung der Mitglieder des Gutachterausschusses ein Bodenrichtwert abgeleitet. Die Bodenrichtwerte in bebauten Gebieten werden mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
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Wann werden Bodenrichtwerte veröffentlicht?
Die Bodenrichtwerte werden jährlich zum Stichtag 1. Januar ermittelt und in Bodenrichtwertkarten zusammengestellt, die bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Kreishaus Minden, Portastraße 13, Zimmer 436 und 437 öffentlich ausliegen. Nach der Veröffentlichung können die Bodenricht- wertkarten auch bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen (ausgenommen Stadtverwaltung Minden) eingesehen werden. Der Zeitpunkt der Veröffent- lichung wird in der Tagespresse bekanntgegeben.
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Wo können Bodenrichtwerte eingesehen werden?
Die Bodenrichtwertkarten können während des ganzen Jahres bei der Geschäftsstelle eingesehen bzw. käuflich erworben werden.
Es werden schriftliche und mündliche (telefonische) Bodenrichtwerauskünfte erteilt. Die schriftliche Bodenrichtwertauskunft ist kostenpflichtig. Die Berechnung der Kosten erfolgt gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebühren- ordnung NRW (AVerwGebO NRW). Danach ist bei schriftlichen Auskünften je mitgeteiltem Wert ein Betrag von 20,-- € zu entrichten. >Antrag schriftliche Bodenrichtwertauskunft
Zudem besteht die Möglichkeit Bodenrichtwerte im Internet kostenlos abzurufen. Durch Eingabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer wird der entsprechende Kartenausschnitt dargestellt. >mehr
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