Kreishaus Minden

Der Gutachterausschuss

für Grundstückswerte

im Kreis Minden-Lübbecke

 

Bodenrichtwertkarten

 

 

 

 

Für den Kreis Minden-Lübbecke (ohne Stadt Minden) sind für 2011 Boden- richtwertkarten für Bauland sowie für land- und forstwirtschaftliche Flächen herausgegeben worden

Die Bodenrichtwertkarten können während des ganzen Jahres bei der Ge- schäftsstelle eingesehen bzw. käuflich erworben werden.

 

>Bodenrichtwertkarte für Bauflächen

>Bodenrichtwertkarte für land- und forstwirtschaftliche Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bodenrichtwertkarte für Bauland

 

Ausschnitt                                                                     Stichtag 01.01.2011

 

Darstellung

 

 

 

Erläuterungen zum Bodenrichtwert

 

Der Bodenrichtwert (siehe § 196 Baugesetzbuch – BauGB) ist ein aus Grundstückskaufpreisen abgeleiteter durchschnittlicher Lagewert für den Boden. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche (€/m²) eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). In bebauten Gebieten wurden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs.1 BauGB). Bodenrichtwerte beziehen sich auf altlastenfreie Grundstücke.

 

Die Bodenrichtwerte werden in Richtwertzonen ausgewiesen. Diese Zonen umfassen Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. In großen Teilen des Kreises Minden-Lübbecke sind Streusiedlungen mit unregelmäßigen Nutzungsstrukturen die vorherrschende Siedlungsform, wodurch in den Bodenrichtwertgebieten auch Grundstücke mit abweichender baulicher Nutzung vorkommen. Für diese Flächen sind die ausgewiesenen Bodenrichtwerte nicht zutreffend.

 

Einzelne Grundstücke in einer Bodenrichtwertzone können in ihren wertrelevan- ten Merkmalen von der Beschreibung der Merkmale des Bodenrichtwertgrund- stücks abweichen. Abweichungen des einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in Bezug auf die wertbestimmenden Eigenschaften bewirken Zu- oder Abschläge vom Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte sind gemäß § 196 Abs. 1 BauGB und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW – GAVO NRW) beschlossen und veröffentlicht. Ansprüche gegenüber Genehmigungsbehörden z.B. Bauplanungs-, Baugenehmigungs- oder Land- wirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Eigenschaften abgeleitet werden.

 

Bodenrichtwerte für baureifes Land sind abgabenfrei ermittelt. Sie enthalten die ortstypischen durchschnittlichen Erschließungsbeiträge.

 

Für Flächen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht an Rechts- geschäften teilnehmen bzw. die in Rechtsgeschäften regelmäßig ungewöhn- lichen oder persönlichen Verhältnissen unterliegen, können im Allgemeinen keine Bodenrichtwerte abgeleitet werden. Größere Areale (z. B. Gemeinbedarfs- und Verkehrsflächen, Kliniken, Parkanlagen, Flugplätze usw.) werden im Allgemeinen als eigene Zone ohne Bodenrichtwert ausgewiesen. Hier sind bei Bedarf Einzelfallbewertungen vorzunehmen. Kleinere Flächen (z. B. örtliche Verkehrs- oder lokale Gemeinbedarfsflächen) werden im Allgemeinen in benachbarte Bodenrichtwertzonen anderer Art der Nutzung einbezogen; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt für diese Flächen nicht.

 

Umrechnungskoeffizienten und Preisindices sind zurzeit nicht ermittelt worden.

 

Der Bodenrichtwert für Wohnbauflächen im Innenbereich bezieht sich auf ein regelmäßig zugeschnittenes Grundstück mit einer durchschnittlichen Größe, die sich aus typischen Baulandflächen der betreffenden Zone ergibt. Bodenrichtwerte für Wohnbauland im Außenbereich beziehen sich auf Baugrundstücke, die in der Regel eine Größe von 1200 m² nicht überschreiten.

 

 

Bodenrichtwerte suchen nach Adresse oder Katasterangaben:

>zur Gemeindeauswahl

oder direkt zu    

 

Verkaufspreis

Bodenrichtwertkarten für Baulandflächen je Gemeinde .....................40,00 €

(Bad Oeynhausen, Porta Westfalica, Petershagen, Hille,
Lübbecke, Espelkamp, Pr. Oldendorf, Rahden, Hüllhorst, Stemwede)

 

 

>Antragsformulare

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Bodenrichtwertkarte für land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen

 

Ausschnitt                                                                   Stichtag 01.01.2011

 

Darstellung

 

 

 

Erläuterung zum Bodenrichtwert

 

Der Bodenrichtwert (siehe § 196 Baugesetzbuch – BauGB) ist ein aus Grundstückskaufpreisen abgeleiteter durchschnittlicher Lagewert für den Boden. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche (€/m²) eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Die Bodenrichtwerte werden in Richtwertzonen ausgewiesen. Dabei sind Gebiete mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen flächen- deckend in einer Zone zusammengefasst. Aufgrund der Siedlungsstrukturen und der geologischen Verhältnisse im Kreis Minden-Lübbecke sind die Bodenrichtwerte für Acker- und Grünland überlagernd dargstellt. Eine Abgrenzung zu den baulich nutzbaren Flächen ist nicht vorgenommen worden. In Bodenrichtwertzonen für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke können auch Flächen enthalten sein, die eine gegenüber der üblichen Nutzung höher- bzw. geringerwertige wertrelevante Nutzung aufweisen (z.B. Flächen, die in einem Zusammenhang zur Wohnbebauung stehen oder Flächen, die bereits eine gewisse wertrelevante Bauerwartung vermuten lassen.)

Die Bodenrichtwerte sind gemäß § 196 Abs. 1 BauGB und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachter- ausschussverordnung NRW – GAVO NRW) beschlossen und veröffentlicht. Ansprüche gegenüber Behörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Eigenschaften abgeleitet werden.

 

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Die Bodenrichtwerte für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Acker- / Grünland) beziehen sich im Allgemeinen auf gebietstypische landwirtschaftliche Nutzflächen in freier Feldlage, die nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Zugrunde gelegt worden sind die ortsüblichen Boden- und Grundstücksverhältnisse des jeweils betroffenen Raumes. Die Einstufung der Nutzung nach Acker- und Grünland ist an Hand der Bodenschätzung vorgenommen worden. Als wertrelevantes Merkmal ist die durchschnittliche Bodengüte in einer Zone angegeben. Abweichungen der Eigenschaften des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften – wie z.B. Zuwegung, Ortsrandlage, Bodenbeschaffenheit, Grundstückszuschnitt –  sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.

 

 

Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Die Bodenrichtwerte für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke beziehen sich im Allgemeinen auf gebietstypische forstwirtschaftliche Nutzflächen in zusammenhängenden Waldgebieten, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen und die nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur forstwirtschaftlichen oder Erholungszwecken dienen werden. Die Bodenrichtwerte für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke beziehen auf den Wert des Waldbodens mit Aufwuchs, wobei ein durchschnittlich verwertbarer Baumbestand zugrunde gelegt worden ist. Abweichungen der Eigenschaften des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften – wie z.B. Zuwegung, Ortsrandlage, Boden- beschaffenheit, Grundstückszuschnitt – sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.

 

 

Verkaufspreis

Bodenrichtwertkarte für land- und forstwirtschaftliche Flächen...........100,00 €

 

>Antragsformular

>Bodenrichtwertkarte
für land- und forstwirtschaftliche Flächen einsehen

>Hinweise zur Bodenschätzung

>zurück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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