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Darstellung

Erläuterungen zum Bodenrichtwert
Der Bodenrichtwert (siehe § 196 Baugesetzbuch – BauGB) ist ein aus Grundstückskaufpreisen abgeleiteter durchschnittlicher Lagewert für den Boden. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche (€/m²) eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). In bebauten Gebieten wurden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs.1 BauGB). Bodenrichtwerte beziehen sich auf altlastenfreie Grundstücke.
Die Bodenrichtwerte werden in Richtwertzonen ausgewiesen. Diese Zonen umfassen Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. In großen Teilen des Kreises Minden-Lübbecke sind Streusiedlungen mit unregelmäßigen Nutzungsstrukturen die vorherrschende Siedlungsform, wodurch in den Bodenrichtwertgebieten auch Grundstücke mit abweichender baulicher Nutzung vorkommen. Für diese Flächen sind die ausgewiesenen Bodenrichtwerte nicht zutreffend.
Einzelne Grundstücke in einer Bodenrichtwertzone können in ihren wertrelevan- ten Merkmalen von der Beschreibung der Merkmale des Bodenrichtwertgrund- stücks abweichen. Abweichungen des einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in Bezug auf die wertbestimmenden Eigenschaften bewirken Zu- oder Abschläge vom Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte sind gemäß § 196 Abs. 1 BauGB und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW – GAVO NRW) beschlossen und veröffentlicht. Ansprüche gegenüber Genehmigungsbehörden z.B. Bauplanungs-, Baugenehmigungs- oder Land- wirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Eigenschaften abgeleitet werden.
Bodenrichtwerte für baureifes Land sind abgabenfrei ermittelt. Sie enthalten die ortstypischen durchschnittlichen Erschließungsbeiträge.
Für Flächen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht an Rechts- geschäften teilnehmen bzw. die in Rechtsgeschäften regelmäßig ungewöhn- lichen oder persönlichen Verhältnissen unterliegen, können im Allgemeinen keine Bodenrichtwerte abgeleitet werden. Größere Areale (z. B. Gemeinbedarfs- und Verkehrsflächen, Kliniken, Parkanlagen, Flugplätze usw.) werden im Allgemeinen als eigene Zone ohne Bodenrichtwert ausgewiesen. Hier sind bei Bedarf Einzelfallbewertungen vorzunehmen. Kleinere Flächen (z. B. örtliche Verkehrs- oder lokale Gemeinbedarfsflächen) werden im Allgemeinen in benachbarte Bodenrichtwertzonen anderer Art der Nutzung einbezogen; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt für diese Flächen nicht.
Umrechnungskoeffizienten und Preisindices sind zurzeit nicht ermittelt worden.
Der Bodenrichtwert für Wohnbauflächen im Innenbereich bezieht sich auf ein regelmäßig zugeschnittenes Grundstück mit einer durchschnittlichen Größe, die sich aus typischen Baulandflächen der betreffenden Zone ergibt. Bodenrichtwerte für Wohnbauland im Außenbereich beziehen sich auf Baugrundstücke, die in der Regel eine Größe von 1200 m² nicht überschreiten.
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